Fundstelle GVBl. 2012 S. 611

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Gesetz

1132-7-I

  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Symbole, Feiertage, Auszeichnungen
  • Auszeichnungen
1132-7-I

Feuerwehr- und Hilfsorganisationen-
Ehrenzeichengesetz
(FwHOEzG)

Vom 11. Dezember 2012


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


Art. 1

Zur Würdigung von ehrenamtlichen Verdiensten um

1.
das Feuerlöschwesen,

2.
die katastrophenhilfspflichtigen, im Rettungsdienst mitwirkenden freiwilligen Hilfsorganisationen

a)
Bayerisches Rotes Kreuz (BRK),

b)
Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Bayern e.V. (ASB),

c)
Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. Landesverband Bayern (JUH),

d)
Malteser Hilfsdienst e.V. Bayern (MHD) und

e)
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Bayern e.V. (DLRG) und

3.
die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Landesverband Bayern (THW)

wird ein Ehrenzeichen gestiftet.

Art. 2

(1) Das Ehrenzeichen wird verliehen

1.
als Ehrenzeichen am Band in zwei Klassen für eine 25-jährige (Klasse 2 in Silber) und 40-jährige (Klasse 1 in Gold) aktive Dienstzeit bei einer Freiwilligen Feuerwehr oder bei einer Werkfeuerwehr oder bei einer der in Art. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Organisationen,

2.
als Steckkreuz für besondere Verdienste um das Feuerlöschwesen oder bei der Bekämpfung von Bränden und sonstigen Notständen oder für besondere Verdienste um eine der in Art. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Organisationen.

(2) Die Ehrenzeichen tragen folgende Bezeichnungen:

1.
Feuerwehr-Ehrenzeichen,

2.
BRK-Ehrenzeichen,

3.
ASB-Ehrenzeichen,

4.
JUH-Ehrenzeichen,

5.
MHD-Ehrenzeichen,

6.
DLRG-Ehrenzeichen und

7.
THW-Ehrenzeichen.

(3) Das Ehrenzeichen darf nicht verliehen werden an Personen, die wegen eines Verbrechens oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat oder Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, rechtskräftig verurteilt worden sind, sofern nicht die Strafe im Bundeszentralregister getilgt worden ist, oder an Personen, denen die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, durch gerichtliche Entscheidung aberkannt worden ist.

(4) 1Das Ehrenzeichen ist abzuerkennen, wenn die ausgezeichnete Person rechtskräftig wegen einer entehrenden Straftat verurteilt worden ist. 2Bei einer rechtskräftigen Verurteilung aus einem anderen Grund kann das Ehrenzeichen aberkannt werden. 3Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn einer der dort genannten Gründe bereits bei der Verleihung vorgelegen hat, aber erst nachträglich bekannt geworden ist. 4Die Aberkennung des Ehrenzeichens wird vom Staatsminister des Innern ausgesprochen. 5Ehrenzeichen und Verleihungsurkunde sind in diesem Fall an das Staatsministerium des Innern zurückzugeben.


Art. 3

(1) 1Die Ehrenzeichen am Band sehen aus wie folgt:

1.
Feuerwehr-Ehrenzeichen am Band:

Flammenkreuz, das in der Mitte das kleine bayerische Staatswappen trägt und mit der Umschrift versehen ist „Für Verdienste im Feuerlöschwesen“,

2.
Ehrenzeichen am Band der in Art. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Organisationen:

Kreuz mit nach außen geschweift breiter werdenden, an den Enden gerundeten Armen; auf der Mitte des Kreuzes liegt ein emailliertes Schild, das das Kennzeichen der jeweiligen Hilfsorganisation zeigt:

a)
Bayerisches Rotes Kreuz:

das Rote Kreuz der Genfer Konvention auf weißem Feld umgeben von einem himmelblauen Randstreifen,

b)
Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Bayern e.V.:

ein gelbes Kreuz auf rotem Grund mit dem roten Buchstaben „S“ im Mittelpunkt des Kreuzes,

c)
Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. Landesverband Bayern:

ein weißes Johanniterkreuz auf rotem Grund, das von einem weißen Ring mit der schwarzen Umschrift „Johanniter-Unfall-Hilfe“ umgeben ist,

d)
Malteser Hilfsdienst e.V. Bayern:

ein weißes Malteserkreuz auf rotem Grund,

e)
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Lan-desverband Bayern e.V.:

ein rechts auf einem weißen Felsen stehender weißer Adler im Profil mit ausgebreiteten Schwingen und Blick nach links vor einer durch eine horizontale Linie untermittig geteilten Fläche, deren unterer Teil blau und deren oberer Teil weiß ist und die links über der horizontalen Linie die blauen Buchstaben „DLRG“ trägt,

f)
Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Landesverband Bayern:

ein zwölfzackiges dunkelblaues Zahnrad auf weißem Grund, in dessen Mitte die Buchstaben T, H und W übereinander erscheinen.

2Das Schild für das Ehrenzeichen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Bayern e.V. ist eine liegende Ellipse, das Schild für das Ehrenzeichen des Malteser Hilfsdienstes e.V. ist wappenförmig, das Schild der weiteren Organisationen ist kreisrund. 3Das Kreuz zeigt auf dem oberen Arm das kleine bayerische Staatswappen, auf dem unteren Arm die römischen Zahlen XXV oder XL.

(2) 1Die Steckkreuze sehen aus wie folgt:

1.
Feuerwehr-Ehrenzeichen:

weiß emailliertes, golden gefasstes, schlankes Kreuz mit diagonal verlaufenden roten Flammen; in seiner Mitte ist das kleine bayerische Staatswappen auf einem Schild aufgesetzt,

2.
Steckkreuz für die in Art. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Organisationen:

weißes Emailkreuz mit himmelblauem Randstreifen mit nach außen geschweift breiter werdenden, an den Enden gerundeten Armen; auf der Mitte des Kreuzes liegt ein emailliertes Schild, das jeweils das in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 beschriebene Kennzeichen der Organisation trägt. Das Kreuz zeigt auf dem oberen Arm das kleine bayerische Staatswappen.

2Das Steckkreuz ist etwas größer als das Ehrenzeichen am Band.

(3) 1Das Ehrenzeichen am Band wird an der linken Brustseite oder an der Ordensschnalle getragen. 2Das Band hat die Farben weiß und blau. 3Das Steckkreuz wird ohne Band an der linken unteren Brustseite getragen.


Art. 4

(1) 1Das Ehrenzeichen wird im Namen des Freistaates Bayern vom Staatsminister des Innern verliehen. 2Die Ausgezeichneten erhalten eine Verleihungsurkunde.

(2) Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum der ausgezeichneten Person über.


Art. 5

Die Vorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt das Staatsministerium des Innern.


Art. 6

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 treten

1.
das Gesetz über die Schaffung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1972 (BayRS 215-3-2-I) sowie

2.
das Gesetz über ein Ehrenzeichen für Verdienste um das Bayerische Rote Kreuz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1972 (BayRS 281-2-I)

außer Kraft.

München, den 11. Dezember 2012

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r